1. Die rechtsgenügliche Aufklärung des Patienten (power-point) 2007
Impfungen: Die rechtsgenügliche Aufklärung von Patienten und Klienten
Das schweizerische Bundesgericht erachtet den lege artis vorgenommenen und medizinisch indizierten ärztlichen Eingriff als Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten. Dieser erfüllt den Tatbestand der strafbaren Körperverletzung und ist somit rechtswidrig, falls er nicht auf einer die Widerrechtlichkeit ausschliessenden Rechtfertigung wie z.B. der Einwilligung resp. informed consent des Patienten beruht (BGE 117 Ib 197ff.).
Unermüdlich wird seit Jahren von vielen Politikern, Juristen und insbesondere von Patientenorganisationen immer wieder betont, der “Durchschnittspatient“ sei mündig und in der Lage auf Grund von Informationen über Behandlungen zu entscheiden und deren Risiken abschätzen zu können. Die Flut von Informationen über Gesundheit und Krankheit in den Medien führt zu einer Ueberinformation bei gleichzeitiger Desinformation. Dadurch wächst lediglich der Graben zwischen der sich vornehm zurückhaltenden Schulmedizin und der mit Hoffnungsangeboten angereicherten und Ganzheitlichkeit beanspruchenden Alternativmedizin. Realität ist, dass ein Grossteil der Patienten ihre Mündigkeit an der Schwelle des Sprechzimmers ablegt und die notwendigen Entscheidungen dem Arzt als Experten und Fachmann zuschiebt. Die Aufklärung des Patienten und die Vermittlung entsprechender Informationen gehört zu den zentralen Elementen einer ärztlichen Behandlung. Die Pflicht zur Aufklärung macht deshalb nicht nur aus juristischen sondern auch aus medizinischen Gründen durchaus Sinn.
1) Arzt-Patient Verhältnis: Bei der Rechtsbeziehung zwischen einem selbständig praktizierenden Arzt und seinem Patienten handelt es sich um ein privat-rechtliches Auftragsverhältnis (einfacher Auftrag Art. 394 ff OR) Daraus abgeleitet wird eine Sorgfalt- und Treuepflicht (Art. 398 OR). Diese umfasst u.a. eine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Patienten, Gewährung der Heilbehandlung nach den Regeln der Kunst, umfassende Aufklärung über die Verhältnisse, sowie eine Dokumentationspflicht. Das Vertragsverhältnis darf nicht zu Unzeiten aufgelöst werden.
2) Verschiedene Arten der Aufklärung: Die Eingriffsaufklärung vermittelt dem Patienten die medizinischen Fakten, um überhaupt in einen allfälligen Eingriff einwilligen zu können. Diese umfasst die Aufklärung über die Diagnosen inkl. Verdachtsdiagnosen, über den Verlauf, alternative Behandlungsmöglich-keiten, sowie über mögliche Risiken. Die Sicherungsaufklärung betrifft die Zeit nach dem Eingriff und umfasst die Gesamtheit aller Informationen des Arztes gegenüber seinem Patienten, um diesen zu einem den Heilerfolg sichernden Verhalten zu veranlassen (z.B. Erläuterung der Medikation, Gebrauch von Hilfsmitteln etc.). Die Versicherungs- oder wirtschaftliche Aufklärung beinhaltet Informationen über die resultierenden Kosten, insbesondere die Kostenübernahme durch den Kranken- oder Unfallversicherer.
3) Wer muss aufgeklärt werden? Jeder urteilsfähige Patient muss aufgeklärt werden, wobei nicht die Mündigkeit, sondern die Urteilsfähigkeit entscheidend ist.
4) Welches sind die Elemente der gebotenen Information? Über folgende Probleme muss informiert werden: a) Zweck der Impfung b) Risiken mit und ohne Impfung, Wirksamkeit der Impfung c) allfällige alternative Behandlungs- und Prophylaxemöglichkeiten, deren Chancen und Risiken d) unerwünschte Wirkungen e) Kosten, Nichtübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung
5) Anforderung an die Einwilligung: a) Sie muss spezifisch sein, d.h. sich auf den Eingriff beziehen, über welchen der Patient aufgeklärt wurde. b) Sie muss aktuell sein und darf nicht durch veränderte Zustände überholt sein. c) Sie muss frei und ohne jeden Druck, Zwang, Irreführung oder Ausnützen eines Irrtums erfolgen.
6) Wann kann die Erfordernis für einen „informed consent“ teilweise oder ganz entfallen? a) ausdrückliches Zurückweisen der Information und der Beteiligung an der Entscheidung durch den Patienten b) zwangsweiser Eingriff durch gesetzliche und verfassungsrechtlich zulässige Vorschriften.
7) Gesetzliche Vorschriften (Zwangsimpfungen) Impfempfehlungen (staat-liches Interesse an der Krankheitsbekämpfung): Patienteninteressen respektive das Grundrecht auf persönliche Freiheit gelten nicht absolut. Eine Einschränkung ist zulässig, wenn diese auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Gemäss Artikel 23 des Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 können die Kantone Impfungen empfehlen oder für obligatorisch erklären. Sie müssen auch für allfällige Schäden aufkommen, falls keine anderweitige Deckung vorhanden ist. In den Kantonen Genf, Neuenburg, Freiburg und Tessin besteht noch ein Obligatorium für Diphterieimpfung, im Kanton Freiburg auch für Tetanus. Entschädigungsfälle sind bisher keine bekannt. Ein Impfobligatorium ist heutzutage sicher nicht mehr zeitgemäss sondern eher kontraproduktiv. Bereits die Empfehlungen des BAG (z.B. bezüglich Masern- und neuerdings auch Hepatitis-B Impfung) werden unter Umständen als Zwangsmassnahme empfunden
8) Grenzen der Aufklärungspflicht: Der Arzt muss über Komplikationen, die mit dem Eingriff regelmässig verbunden sind oder daraus folgen können wie z.B. Schwellung an der Einstichstelle, Fieber nach der Impfung nicht aufzuklären, da er im allgemeinen davon ausgehen darf, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um die allgemein bekannten Risiken des Eingriffes weiss.
9) Beweissicherung: Ein beweisgenügender Eintrag muss in der Krankengeschichte erfolgen. Dieser muss u.a. folgendes enthalten: Datum der Aufklärung, Information über Risiken, Verzicht des Patienten auf weitergehende Aufklärung, Chargennummer der Impfung.
10) Schlussfolgerungen: Eine adäquate Aufklärung des Patienten ist für die Arzt-Patienten Beziehung essentiell und verhindert weitgehend juristische Probleme. Im Praxisalltag sind jedoch auch mit dem zukünftigen Zeittarif enge Grenzen gesetzt, so dass ökonomische, medizinische und juristische Anforderungen kaum je unter einen Hut gebracht werden können.
Literatur:
1) Payllier P.: Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärungspflicht (Zürcher Studien zum Privatrecht Nr.145) Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1999
2) Wiegand W: Die Aufklärungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung in Honsell H (Hrsg.): Handbuch des Arztrechts Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1994
3) Gattiker M.: Die Widerrechtlichkeit des ärztlichen Eingriffs nach schweizerischem Zivilrecht (Zürcher Studien zum Privatrecht Nr.150) Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1999
4) Roggo A.: Aufklärung des Patienten: Eine ärztliche Informationspflicht. Abhandlungen zum schweizerischen Recht. Stämpfli Verlag Bern 2002
